Vergnügungssteuer Linux-basierte Internet-Terminals ohne installierte (oder installierbare) Spiele, wie sie von uns angeboten werden, waren Gegenstand eines Urteils des VG Münster vom 29.03.2004 (Aktenzeichen 9 K 2029/01). Dabei wurde die Verplichtung zur Zahlung einer Vergüngunsssteuer abgelehnt. Die Entscheidungsgründe waren:
- "Ohne das Herstellen einer Internet-Verbindung sind die von der Klägerinaufgestellten PC von vornherein nicht zum Spielen geeignet."
- "Zwar ist es durchaus möglich, bei einer bestehenden Internet-Verbindung online alleine oder mit anderen Spielpartnern im Netz zu spielen. Nachder gesamten Konfiguration der von der Klägerin aufgestellten PC ist eine solche Nutzung jedoch weder vorgesehen noch mit einem halbwegs angemessenen Spielkomfort für die Nutzer möglich. So besitzen die beiden PC lediglich eine normale Computertastatur. ... Über spieltypisches Zubehör wie z. B. einen Joystick verfügen die PC nicht. Die Klägerin hat auch Vorsorge dafür getroffen, dass Spiele aus dem Internet nicht auf die Festplatte der PC heruntergeladen und installiert werden können."
Sieht eine Vergnügungssteuersatzung eine Regelung vor, gemäß der als Spielgeräte
auch Personal-Computer
gelten, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellungsorts
zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder
zum Spielen über das Internet verwendet werden können,
bietet dies nach einem Urteil des VG Stuttgart (Urteil vom 6. Februar 2013 · Az. 8 K 1993/12)
keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung ...
zur Vergnügungssteuer.
In Bezug auf § 1 Abs. (1) Nr. 2d des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes (HmbSpVStG) vom 29.09.2005 wird im Sinne von dessen offizieller Erläuterung, nämlich einer Befreiung auf Basis einer
"deutlich sichtbaren Anbieterkennzeichnung für Programme zu Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken mit den Aufschriften 'Infoprogramm gemäß § 14 JuSchG' oder 'Lehrprogramm gemäß § 14 JuSchG'", wird angemerkt, dass die Programm-CD unseres Internet-Termials EasyNet entsprechend § 14 JuSchG ("Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen") mit der Kennzeichnung "Die CD enthält nur Infoprogramme (es sind weder Spiele noch Filme enthalten)"
versehen ist.
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